Allgemeine Geschäftsbedingungen der Naturwerke GmbH

1          Anwendungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Belieferung mit Strom an Letztverbraucher durch die Naturwerke GmbH, Fürstenwall 172, 40217 Düsseldorf (nachstehend „Lieferant“ genannt) für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrags. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen AGB und dem Auftragsformular bzw. Online-Bestellformular.

1.2      Der Vertrag kommt nur unter den nachfolgenden Bedingungen zustande:

-           die Lieferstelle ist auf der Netzebene der Niederspannung angeschlossen,

-           die Lieferstelle verfügt über keine registrierende Leistungsmessung (RLM) und

-           die Belieferung dient nicht dem Betrieb von Reservestromanlagen (z. B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), Elektrospeicherheizungen  oder Wärmepumpen.

Für den Fall, dass die vorstehend genannten Bedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder während der Belieferung nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen außerordentlich zu kündigen.

1.3      Dieser Vertrag ist ein kombinierter Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), wenn die Messung mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung erfolgt und der Kunde keinen eigenen Messstellenbetriebsvertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber unterhält.

2         Vertragsschluss

2.1      Der vom Kunden durch Übersendung des Auftragsformulars bzw. Online-Bestellformulars erteilte Auftrag zur Stromlieferung stellt ein Angebot an den Lieferanten zum Abschluss dieses Vertrages dar (§ 145 BGB). An das Angebot ist der Kunde gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden.

2.2     Der Vertrag kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden durch Übersendung der Vertragsbestätigung annimmt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.

2.3     Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromliefervertrages und den Beginn der Belieferung ist, dass der Lieferant die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat.

2.4     Die Stromlieferung beginnt unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel zum frühestmöglichen oder zu dem vom Kunden genannten späteren Termin. Besteht für die zu beliefernde Lieferstelle des Kunden noch ein Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten, so beginnt diese Stromlieferung erst mit dem Tag, der auf die Beendigung des vorherigen Stromliefervertrags folgt.

2.5     Der Lieferant kann das Angebot des Kunden auf Abschluss eines Stromliefervertrags ohne Angabe von Gründen ablehnen. Über die Ablehnung informiert der Lieferant den Kunden in Textform.

3         Preise, Preisbestandteile, Preisänderung, Preisgarantie

3.1      Das Entgelt für die Stromlieferung richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif. Der Grundpreis wird pro Zähler, der Arbeitspreis pro abgerechnete Kilowattstunde berechnet. Grund- und Arbeitspreis bilden zusammen den Strompreis.

3.2     Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: die Mehrwertsteuer, die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Umlage gemäß § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Wasserstoffumlage gem. § 118 Absatz 6 Satz 9 bis 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Netznutzungsentgelte gemäß dem EnWG sowie das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung für eine konventionelle Messeinrichtung.

3.3     Besitzt der Kunde eine moderne Messeinrichtung (mME) oder ein intelligentes Messsystem (iMSys) oder erhält eine mME bzw. ein iMSys während der Vertragslaufzeit, trägt er die hierdurch anfallenden Mehrkosten zusätzlich zum Strompreis in der jeweils geltenden Höhe. Sofern der Kunde einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt, werden dem Kunden die im Strompreis enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb erstattet; Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

3.4     Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in  Ausübung billigen Ermessens (§ 315 Absatz 1 BGB). Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung gem. § 315 Absatz 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Absatz 2 maßgeblich sind. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Ergibt sich aus der Preisermittlung eine Preissteigerung, ist der Lieferant berechtigt, bei einer Preissenkung verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen.

3.5     Bei Kostensenkungen darf der Lieferant keine für den Kunden ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen anlegen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.

3.6     Änderungen der Preise werden erst nach unmittelbarer Mitteilung in Textform an den Kunden wirksam, die spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informiert der Lieferant den Kunden auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung.

3.7     Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Für die Kündigung gilt Ziffer 13.4. Auf das Kündigungsrecht wird der Lieferant den Kunden in seiner Mitteilung hinweisen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung  gemäß den Regelungen der AGB oder gemäß § 314 BGB bleiben unberührt.

3.8     Abweichend von vorstehenden Absätzen 4 bis 7 werden Änderungen (Mehr- oder Minderbelastungen) des Umsatzsteuersatzes gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit unverändert an den Kunden weitergegeben.

3.9     Die Absätze 4 bis 7 gelten auch, soweit nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), Belieferung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. Dies gilt nicht, soweit etwaige Belastungen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht.

3.10   Wenn für den vereinbarten Tarif ein Zeitraum als „eingeschränkte Preisgarantie“ vereinbart wurde, so erfolgen für diesen Zeitraum Preisänderungen ausschließlich aufgrund von Veränderungen der KWKG-Umlage, der Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV, der Offshore-Netzumlage, der Umlage gemäß § 18 AbLaV, der Wasserstoffumlage gem. § 118 Absatz 6 Satz 9 bis 11 EnWG und der Stromsteuer nach Absätze 4 bis 7, der Umsatzsteuer nach Absatz 8 sowie auf der Grundlage von Absatz 9. Etwaige Veränderungen aller anderen in Absatz 2 genannten Kosten führen weder zu Preisänderungen noch zu einer Saldierung nach Absatz 4 Satz 4.

4         Bonus

4.1      Sofern ein „prozentualer Neukundenbonus“ zugesagt wurde, wird dem Kunden nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Stromverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Verbrauchsrechnung gewährt und zugunsten des Kunden verrechnet.

4.2     Sofern ein „Neukundenbonus“ zugesagt wurde, wird dem Kunden nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres der zugesagte Betrag durch eine Gutschrift im Rahmen der Verbrauchsrechnung gewährt und zugunsten des Kunden verrechnet.

4.3     Sofern ein „Sofortbonus“ zugesagt wurde, wird dieser zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in der zugesagten Höhe fällig und an den Kunden ausgezahlt.

4.4     Ein Anspruch auf Gewährung eines „prozentualen Neukundenbonus“ oder eines „Neukundenbonus“ nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde oder der Kunde an der gleichen Verbrauchsstelle in den letzten 6 Monaten vor der erneuten Beauftragung bereits durch den Lieferanten beliefert wurde.

4.5     Ein Anspruch auf Gewährung eines Sofortbonus nach Absatz 3 besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor dem vertraglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde oder der Kunde an der gleichen Verbrauchsstelle in den letzten 6 Monaten vor der erneuten Beauftragung bereits durch den Lieferanten beliefert wurde.

5         Bedarfsdeckung

Der Kunde ist für die Dauer des Stromliefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

6         Art der Versorgung

Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.

7         Umfang der Stromversorgung

7.1      Der Lieferant ist von der Verpflichtung zur Stromlieferung befreit, soweit und solange der örtliche Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder der Lieferant an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert ist:

-           höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen) oder

-           sonstige Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten unmöglich sind oder deren Beseitigung dem Lieferanten im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 4 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

7.2     Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

8         Verbrauchsermittlung, Messeinrichtungen

8.1      Der Lieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs für Abrechnungen und Abrechnungsinformationen

(1)       die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die dem Lieferanten durch den jeweiligen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber mitgeteilt wurden,

(2)       die Messeinrichtung selbst abzulesen oder

(3)      die Ablesung der Messeinrichtung mittels regelmäßiger Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Kunden zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z.B. durch ein intelligentes Messsystem) erfolgt.

8.2     Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant nimmt bei einem berechtigten Widerspruch eine eigene unentgeltliche Ablesung der Messeinrichtung vor. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem wird der Lieferant die Werte nach Absatz 1 Nummer 1 vorrangig verwenden.

8.3     Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung gemäß Absatz 1 Nummer (3) keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.

8.4     Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

9         Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 8.1 Nummer (2) oder Ziffer 8.2 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

10      Abrechnung

10.1   Die Rechnungsstellung erfolgt unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten in Zeitabschnitten, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen; im Regelfall erfolgt die Rechnungstellung einmal jährlich. Abweichend davon bietet der Lieferant eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungstellung an.

10.2   Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.

10.3   Auf Wunsch des Kunden erfolgt eine unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.

10.4   Der Lieferant stellt dem Kunden, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und der Kunde sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 3 entschieden hat, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung. Der Lieferant stellt dem Kunden, sofern eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, monatlich Abrechnungsinformationen unentgeltlich im Online-Kundenportal zur Verfügung.

10.5   Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

11       Abschlagszahlungen, Zahlung, Verzug, Fälligkeit

11.1     Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Lieferant monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung wird entsprechend der jeweils gültigen Preise und des Verbrauches im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach der vom Kunden in seinem Auftrag mitgeteilten Verbrauchsprognose. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird der Lieferant dies angemessen berücksichtigen.

11.2    Ändert sich der Strompreis, so kann der Lieferant die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anpassen.

11.3    Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Beginn der Strombelieferung fällig.

11.4    Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, ist dieses von dem Lieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.

11.5    Dem Kunden steht neben der Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandates als Zahlungsmöglichkeit auch die Überweisung offen. Der Kunde ist bei Zahlung durch Überweisung verpflichtet, in der Überweisung die Kundennummer korrekt und vollständig anzugeben.

11.6    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens 3 Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum erfolgt.

11.7    Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

11.8    Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.        soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

2.        sofern

a)        der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und

b)        der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

§ 315 BGB bleibt von Satz 1 unberührt.

11.9    Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

12       Berechnungsfehler

12.1    Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

12.2   Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

13       Vertragslaufzeit, Kündigung, fristlose Kündigung

13.1    Ist keine Vertragslaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.

13.2   Ist für den Vertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit.

13.3   Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten gekündigt werden. Im Fall einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit möglich.

13.4   Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn die Kündigung über eine sog. Kündigungsschaltfläche im Sinne § 312k Absatz 2 erfolgt. In diesen Fällen richtet sich die Kündigung sowie deren Bestätigung nach § 312k BGB.

13.5   Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (z. B. wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers oder Prozessfristen im Zusammenhang mit dem Lieferantenwechsel) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen anderweitigen Ausgleich erhält, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Im Übrigen behält sich der Lieferant die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor.

13.6   Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, im Fall eines Energiediebstahls (schuldhafte Entnahme von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen) in nicht unerheblichem Maße oder im Fall eines Zahlungsverzugs in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlagszahlung, mindestens aber mit 100,00 Euro.

13.7   Weitere Rechte des Lieferanten zur fristlosen Kündigung ergeben sich aus Ziffer 1.2.

13.8   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.

14      Online-Tarife, Elektronische Kommunikation, Online-Kundenportal

14.1    Soweit nicht ausdrücklich im Auftragsformular oder Online-Bestellformular anders vereinbart, sind alle vom Lieferanten angebotenen Tarife „Online-Tarife“.

14.2   Der Lieferant stellt auf seiner Webseite www.naturwerke.de ein passwortgeschütztes Online-Kundenportal zur Verfügung. Das Online-Kundenportal verfügt unter anderem über einen Postfachbereich, in dem Dokumente, Rechnungen und wichtige Mitteilungen zum Vertrag abgelegt und vom Kunden eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können.

14.3   Mit Abschluss eines Vertrags für einen Online-Tarif verpflichtet sich der Kunde zur Registrierung und Nutzung des Online-Kundenportals des Lieferanten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die weitere Kommunikation zum Vertrag einschließlich der Übermittlung von Dokumenten, Rechnungen, wichtigen Mitteilungen  (wie z. B. Preisanpassungsschreiben, Mahnungen etc.) ausschließlich über das Online-Kundenportal durch Bereitstellung der Dokumente dort erfolgt. Ein Postversand der dort bereitgestellten Informationen erfolgt dann nicht mehr. Der Lieferant behält sich das Recht vor, einzelne Mitteilung weiterhin per Post versenden zu dürfen. § 40b Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG bleibt von den vorstehenden Sätzen unberührt.

14.4   Der Kunde wird durch den Lieferanten über einen neuen Posteingang im Online-Kundenportal per E-Mail informiert. Der Kunde verpflichtet sich, dem Lieferanten für die gesamte Vertragsdauer eine gültige, erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen und Änderungen der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

14.5   Im Online-Kundenportal hinterlegte Dokumente gelten dem Kunden einen Tag nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail des Lieferanten als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn das Online-Kundenportal aufgrund einer technischen Störung nicht erreichbar ist. In diesem Fall tritt der Zugang erst nach Behebung der technischen Störung ein.

14.6   Soweit und solange der Lieferant an der elektronischen Kommunikation mit dem Kunden gehindert ist, wird die Kommunikation mit dem Kunden ersatzweise unentgeltlich per Briefpost erfolgen.

15       Haftung

15.1    Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung als Folge einer Störung des Netzanschlusses gemäß Ziffer 7.2 können dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche gegen den örtlichen Netzbetreiber zustehen.

15.2   In allen übrigen Haftungsfällen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, ist die Haftung des Lieferanten sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

15.3   Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

15.4   Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

16       Umzug

16.1    Der Kunde ist verpflichtet, jeden Umzug unverzüglich und soweit möglich, spätestens sechs Wochen vor dem Umzugstermin unter Angabe der neuen Anschrift und der seiner zukünftigen Identifikationsnummer der Entnahmestelle (Zählernummer bzw. MaLo-ID) in Textform mitzuteilen.

16.2   Bei einem Umzug wird der Stromliefervertrag an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Ist die Belieferung an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Konditionen durch den Lieferanten nicht möglich, wird der Lieferant den Kunden hierüber innerhalb von zwei Wochen in Textform informieren. In diesem Fall kann der Kunde und/oder der Lieferant den Stromliefervertrag außerordentlich zu dem genannten Umzugstermin kündigen. Für die Kündigung gilt Ziffer 13.4. § 41b Absatz 5 EnWG bleibt von den vorstehenden Sätzen unberührt.

16.3   Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Absatz 1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.

17       Änderungen dieser AGB

17.1    Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, dem MsbG, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, den Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten durch unvorhersehbare Änderungen dieser Rahmenbedingungen, die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, eine nicht unbedeutende Störung der bei Vertragsschluss vorhandenen Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses eintreten oder eine Lücke im Vertrag entstehen, die zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen, ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet, diese AGB (mit Ausnahme von Ziffern 3 und 4) unverzüglich so anzupassen, als es zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses und/oder zur Auffüllung der entstandenen Lücke zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

17.2   Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Vertragsanpassung spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitteilt. Hat der Kunde mit dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (vgl. Ziffer 14) können die Änderungen auch auf diesem Wege mitgeteilt werden.

17.3   Ändert der Lieferant die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich kündigen. Der Lieferant weist den Kunden hierauf gesondert in der Ankündigung nach Absatz 2 hin.

18      Kundenbeschwerden, Streitbeilegung und Streitschlichtung

18.1    Für eventuelle Beanstandungen stehen dem Kunden folgende Kontaktwege zur Verfügung: Naturwerke GmbH, Abteilung Kundenservice, Postfach 90 01 65, 39133 Magdeburg E-Mail: service@naturwerke.de. Der Lieferant wird die Beanstandung des Kunden binnen einer Frist von 4 Wochen nach Maßgabe von § 111a EnWG beantworten.

18.2   Sollte der Beanstandung des Kunden nicht innerhalb der unter Absatz 1 benannten Frist abgeholfen werden, kann der Kunde sich unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG an die Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, info@schlichtungsstelle-energie.de, 030 2757240-0 wenden. Der Lieferant ist gesetzlich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB gehemmt.

18.3   Zusätzlich stellt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Informationen zu Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Strom und Erdgas, zu geltendem Recht und den Rechten von Privatkunden zur Verfügung. Kontaktdaten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Telefon 030-22 48 05 00, verbraucherservice-energie@bnetza.de.

18.4   Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen zu nutzen.

19       Gesetzliche Hinweispflichten

19.1    Informationspflicht des Energieanbieters laut Energiedienstleistungsgesetz („EDL-G“) vom November 2010: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (https://www.bafa.de/DE/Energie/BfEE/bfee_node.html). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (https://www.dena.de/startseite/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (http://www.vzbv.de/).

19.2   Informationen über die aktuell geltenden Tarife erhält der Kunde unter www.naturwerke.de oder telefonisch unter der Rufnummer 0211 756 10 100.

20     Schlussbestimmungen

20.1   Der Lieferant darf Dritte beauftragen, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

20.2  Der Wechsel des Lieferanten ist kostenlos und wird zügig durchgeführt.

20.3  Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung, die der Kunde jederzeit unter www.naturwerke.de einsehen kann.

20.4  Wartungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrags.

20.5  Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.

20.6  Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.